Neubau und Handwerkerleistungen
Sind diese abzugsfähig?
Stellen Sie sich einfach mal vor, sie bauen einen Neubau und fragen sich, ob die Handwerksleistungen abzugsfähig bei der Steuererklärung sind. Kurzfassung: sind sie nicht! Doch warum ist das eigentlich so im speziellen Falle eines Neubaus? Der nun folgende Text wird dieser Frage auf den Grund gehen.
Seit vielen Jahren gibt es steuerliche Regelungen, die auf der einen Seite zur Förderung des Handwerks, auf der anderen Seite zur Bekämpfung von Schwarzarbeit dienen. Diese basieren auf dem Anreiz der steuerermäßigten Aufwendungen für Handwerksleistungen. Das System dahinter ist schnell erklärt. Immer wenn ein Handwerker Tätigkeiten bei Ihnen erledigt, eine Rechnung stellt und sie diese Rechnung per Banküberweisung bezahlen, ist es möglich 20% der Arbeitskosten (allerdings nur der reinen Arbeitskosten, ausgeschlossen sind Materialkosten) bei der Steuererklärung abzusetzen. Das Stichwort hierbei lautet Tarifermäßigung. Demnach liegt eine 1:1 Verringerung der Steuer vor. Diese Tarifermäßigung ist gedeckelt mit einem Wert in Höhe von 1.200 Euro, was einem Handwerkslohn von 6.000 Euro entspricht.
Nun kommen allerdings die Einschränkungen ins Spiel, die den Abzug von Handwerksleistungen in Verbindung mit einem Neubau unmöglich machen. Der Gedanke ist, dass Aufwendungen für einen Neubau keine Aufwendungen für einen bestehenden Haushalt sind, da zum Zeitpunkt des Baus eines Neubaus ja noch kein Haushalt existiert. Es handelt sich demnach um Herstellungskosten. Auf den ersten Blick scheint der Begriff der Herstellungskosten allerdings relativ eng gefasst, dass dem nicht so ist zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg.
In diesem speziellen Fall hatten Eheleute ein Grundstück käuflich erworben und im nachfolgenden Schritt einen Neubau errichtet. Das Ehepaar wollte Aufwendungen für die Herstellung der Außenanlage als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen in der Steuererklärung absetzen, dies ließ das Finanzamt allerdings nicht zu.
Das Finanzgericht Berlin Brandenburg gab dem Finanzamt daraufhin recht, da es sich nach Auffassung des Gerichts um Herstellungskosten ohne Haushaltsbezug handelte, obwohl die Herstellung der Außenanlagen ein Jahr nach der Errichtung des Neubaus lag. Die Begründung ist, dass die Handwerkerleistungen in einem engen, zeitlichen, sowie sachlich & räumlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Neubaumaßnahme lagen. Außerdem wurde damit begründet, dass die Handwerkerleistungen eher den Charakter von “Aufräumarbeiten” als von einer erstmaligen Herstellung der Außenanlage hatten.