Häusliches Arbeitszimmer
Höchstbetrag ist personenbezogene Betrachtung
Sollte einem Erwerbstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit max. 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Sollte das heimische Büro darüber hinaus den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellen, ist ein unbeschränkter Raumkostenabzug möglich.
Nach geltender höchstrichterlichen Rechtsprechung kann bislang, bei gemeinsamer Nutzung (z.B. durch Eheleute), nur ein beschränkter Raumkostenabzug geltend gemacht werden. Das heißt, dass wenn beide Eheleute, sofern sie Erwerbstätig sind, den Raum zu 50% nutzen, dürfen maximal 625 € abgezogen werden.
Nun liegen zwei neue Urteile vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, kann bei der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen der volle Betrag von 1.250 € pro Person abgezogen werden. Es liegt nun also nicht mehr ein beschränkter Raumkostenabzug vor, sondern eine personenbezogene Betrachtung.
Hinweis: Noch ist nicht klar, ob diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Zur Zeit gilt noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches die Finanzämter, seit 2011, an die aufgeteilten Beträge bindet. Sollten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nun in der nächsten Einkommenssteuererklärung mit 1.250 € pro Person abgerechnet werden, gibt es eine realistische Chance, dass dieser Abzug auf dem Klageweg anerkannt wird.