Für Piloten und Flugbegleiter
Die Erste Tätigkeitsstätte am Heimatflughafen reduziert Fahrtkostenabzug
Der Begriff der “regelmäßigen Arbeitsstätte” ist seit dem Jahr 2014 nicht mehr existent im Steuerrecht. Es gibt seitdem lediglich den Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte”. Seit der Begriff der “ersten Tätigkeitsstelle” eingeführt wurde, werden, von diversen Gerichten, noch immer Entscheidungen zu diesem gefällt. Ein neues Urteil kommt vom Finanzgericht in Hessen. Dieses betrifft die Steuererklärung von Piloten und Flugbegleitern. Wenn man nach der alten Rechtslage gehen würde, hätten Piloten sowie Flugbegleiter keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern wären immer auswärts tätig. Demnach konnten sie Fahrtkosten zu den verschiedensten Flughäfen als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen in der Steuererklärung berücksichtigen. Dies betraf Hin- sowie Rückfahrt zu den Flughäfen.
Das Finanzgericht Hessen sagt nun, dass dies seit der Änderung der Begrifflichkeiten im Jahr 2014 nicht mehr gilt, weil Piloten und Flugbegleiter seitdem eine erste Tätigkeitsstelle haben. Diese ist gleichzusetzen mit der “Homebase”, also dem Flughafen der Piloten und Flugbegleitern im Arbeitsvertrag zugeordnet wurde. Selbst wenn der Arbeitgeber auf dem zugeordneten Flughafen noch nicht einmal ein Büro besitzt, wird die “Homebase” trotzdem als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Nach dieser Regelung ist es für die Piloten und Flugbegleiter nicht mehr möglich, die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt geltend zu machen, sondern dürfen nur noch die einfache Strecke in der Steuererklärung berücksichten. Das liegt daran, dass nun nicht mehr nach den Reisekostengrundsätzen gegangen wird, sondern nach der sogenannten Entfernungspauschale.
Dass die Kosten für Hin- und Rückfahrt in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist nur noch möglich, wenn ein anderer Flughafen als der als “Homebase” definierte angefahren wird. Und auch nur, wenn er zum Start eines Fluges angefahren wird.
Allerdings wird sich der Bundesfinanzhof noch einmal mit diesem Urteil beschäftigen. Es könnte demnach passieren, dass sich in dieser Sache noch einiges tun könnte. Sobald sich etwas ändert, werden Sie hier über die Neuerungen für Piloten und Flugbegleiter und deren Steuererklärung informiert.