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ARBEITEN IM AUSLAND IN BEZUG AUF STEUERFREIEN ARBEITSLOHN

AUCH EIN ALLEINGESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER MUSS IM AUSLAND ARBEITEN

Für Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens kann der Lohn bzw. das Gehalt in Deutschland steuerfrei sein. Das gilt sowohl für „typische“ Arbeitnehmer als auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit auch wirklich im Ausland verrichtet wird. Andernfalls drohen hohe Steuernachforderungen – wie etwa im Fall des Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l. (vergleichbar mit einer deutschen GmbH), der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verhandelt wurde.

Der Geschäftsführer war seit einigen Jahren auch Alleingesellschafter und hatte in Luxemburg zwar ein Büro und eine Postanschrift, in Deutschland hingegen eine Betriebsstätte. Das zumindest stellte die Steuerfahndung fest. Der Geschäftsführer behauptete, dass es sich lediglich um ein Lager handele. Nach den Beweisen der Steuerfahndung kamen beim FG jedoch keine Zweifel an der Bewertung als Betriebsstätte auf.

Schätzungsweise 40% seiner Arbeit verrichtete der Geschäftsführer in Deutschland, währenddessen der Lohn als luxemburgisch gelten und damit in Deutschland steuerfrei sein sollte. Schließlich wollte der Geschäftsführer seinen Lohn sogar als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verstanden wissen, damit das Geld – das jetzt eine Ausschüttung sein sollte – selbst bei einer anteiligen Tätigkeit in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg nicht in Deutschland besteuert wird.

Doch darauf ließ sich das FG nicht ein: Ob jemand angestellt oder selbständig tätig ist, muss anhand einer „Gesamtschau“ bewertet werden – auch im Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers. Die Gesellschafterstellung und die Anteilsquote sind nur zwei Merkmale von vielen. Im Streitfall ergab die Gesamtschau, dass der Geschäftsführer angestellt war. Ein gewichtiger Punkt war dabei unter anderem der Umstand, dass sich der Geschäftsführer jahrelang selbst als Angestellter ausgegeben hatte. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags und einer Vereinbarung über typische Arbeitnehmerrechte (wie z.B. Urlaub) war hingegen nur ein kleines Indiz für die andere Sichtweise – und nicht ausschlaggebend.

Rückwirkend musste der Geschäftsführer 40% seines Arbeitslohns in Deutschland versteuern. Die anderen 60% erhöhten als steuerfreier Arbeitslohn zudem seinen Steuersatz, da sie unter Progressionsvorbehalt standen.

Hinweis

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