Rückwirkung anerkannt!
Der europäische Gerichtshof vereinfacht Rechnungskorrekturen
Ohne gültige Rechnung kein Vorsteuerabzug. Diese Regel sollte allen Unternehmern bekannt sein. Allerdings kann es durchaus passieren, dass eine nicht ordnungsgemäße Rechnung verschickt wird. Im schlimmsten Fall bemerkt man diese erst bei einer Betriebsprüfung. Dann muss eine korrigierte Rechnung beim Vertragspartner eingefordert werden.
Bislang sah die deutsche Finanzverwaltung in einer berichtigten Rechnung keine entfaltete Rückwirkung. Deswegen konnte die Vorsteuer erst mit dem Erhalt der korrigierten Rechnung abgezogen werden. Da der Fehler nicht entdeckt wurde und die Vorsteuer somit schon abgezogen war mussten für den Zeitraum von Abzug der Vorsteuer bis zum Erhalt der korrigierten Rechnung Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr gezahlt werden.
Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) fällt diese Zinsbelastung nun weg. Es wurde entschieden, dass die Berichtigung einer Rechnung rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt fällt.
Hinweis
Dieses Urteil hilft allerdings nicht in einem Fall, in welchem gar keine Rechnung vorliegt.