Geplanter Wechsel der Lohnsteuerklasse?
Vorsicht bei Unterschieden zwischen Arbeitslosigkeit und Berufstätigkeit!
In letzter Zeit gab es in der Rechtssprechung öfter Streitigkeiten über die verschiedenen Gründe für Steuerklassenwechsel. Generell sollte zuerst gesagt sein: Auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat die Steuerklasse nicht direkt einen Einfluss. Letztendlich wird durch die Steuererklärung die zu tätigenden Zahlungen ermittelt, unabhängig von der gewählten Steuerklasse, welche dann im Einkommenssteuerbescheid festgelegt werden.
Was die Steuerklassenwahl allerdings ausmacht ist, wie viele Steuern durch den Lohnsteuerabzug bereits einbehalten werden. Diese werden unterjährig festgelegt. Sozialleistungen, welche zum Beispiel Arbeitslosen und/ oder Elterngeld sein können, basieren auf dem vorher verdienten Nettolohn. Die Faustregel ist hier: Je höher der vorher verdiente Nettolohn, desto höher sind auch die zu tragenden Sozialleistungen. Demnach kann eine Steuerklasse, sofern sie optimal gewählt wurde, im besten Falle positive Auswirkungen auf die individuelle Finanzkraft haben.
Vor kurzem gab es einen Streit, der vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (im weiteren Text FG) entschieden wurde. Es ging um die Steuerklassenwahl, die nach einer Hochzeit getroffen werden sollte. Die Eheleute äußerten den Wunsch, entgegen der automatischen Zuordnung in die Steuerklassen IV/IV, in die Steuerklassen III/IV eingeteilt zu werden. Der Grund wieso diese Einteilung erfolgen sollte, war die Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Demnach würde eine Einteilung in die Steuerklasse III ein höheres ausgezahltes Arbeitslosengeld der Ehefrau verursachen. Die dann auftretende ungünstige Steuerlast sollte über die Einkommenssteuer ausgeglichen werden. Obwohl laut Gesetz ein Steuerklassenwechsel pro Jahr möglich ist lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab.
Laut dem FG, welches im weiteren Entscheiden musste, ist diese Auffassung rechtens. Die Begründung ist, dass zwar eine Steuerklassenwahl durch einen Steuerklassenwechsel möglich ist, allerdings ist dieser nur zulässig, wenn sich beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis befinden. Da die Ehefrau arbeitslos war, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Was, nach Ansicht des FG, kein Problem darstellte war, dass Angestellte sich in eine, für den Angestellten, ungünstigere Steuerklasse einteilen lassen, damit die ausgezahlten Sozialleistungen höher ausfallen. Allerdings, wie bereits erwähnt, ist dies nur möglich, wenn beide Eheleute Arbeitnehmer sind.
Hinweis: Möglicherweise wird der Bundesfinanzhof bald darüber entscheiden, ob unter den Arbeitnehmerbegriff auch Arbeitslose fallen. Sobald dieser Fall debattiert wird, werden wir Sie weiter informieren!