Steuervorteile durch Mitfahrer?
Was sie bei mitnahmen in bezug auf dienstreisen beachten müssen!
Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, haben sie Vorteile, welche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht bekommen. Beispielsweise ist es tariflich geregelt, dass Reisekosten erstattet werden. Noch günstiger wird das Ganze, wenn ein Kollege oder eine Kollegin mitgenommen wird. In der Regel kommen zu den tariflich vereinbarten 0,30 EUR/km noch 0,02 EUR/km pro Mitfahrer hinzu.
Ein Angestellter in der Privatwirtschaft hat kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) bemängelt, dass er sich ungerecht behandelt fühlt gegenüber den Angestellten im öffentlichen Dienst. Zwar hat ihm sein Arbeitgeber ebenfalls die steuerfreie Reisekostenerstattung von 0,30 EUR/km erstattet, allerdings sollten die 0,02 EUR/km, für die Mitnahme eines Kollegen, besteuert werden.
Das FG sah den Sachverhalt wie das Finanzamt. Sehr zum Ärger des privatwirtschaftlichen Angestellten. Die Reisekosten eines Angestellten, in Höhe von 0,30 EUR/km, sind steuerfrei. Alles darüber hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht steuerfrei.
Selbst wenn eine falsche steuerrechtliche Bewertung für alle Angestellten im öffentlichen Dienst vorliegt, kann dies keine Begründung für den Anspruch aller anderen Angestellten sein. Ein elementarer Grundsatz des Steuerrechts ist deshalb auch:
Im Unrecht gibt es keine Gleichbehandlung!