Kurzarbeit & Steuerlast
Höhere Belastung durch Kurzarbeit
Im Falle eines großen Auftragsrückgangs, kann eine Firma für einen Teil der Angestellten Kurzarbeit anordnen. Die Betroffenen arbeiten dann weniger oder gar nicht. Die Bundesagentur für Arbeit stellt für diese Fälle häufig ein Kurzarbeitergeld bereit, damit der geringere Lohn ausgeglichen werden kann. Diese sogenannte Lohnersatzleistung muss zwar nicht direkt besteuert werden, erhöht allerdings den Einkommenssteuersatz.
Beispiel: Im Jahr 2016 bezog ein lediger, kinderloser Metallarbeiter ein Kurzarbeitergeld von 5.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen lag bei 20.000 Euro. Durch das Finanzamt wurde ein durchschnittlicher Steuersatz von 15,83% festgelegt, was einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 Euro entsprach. Ohne berücksichtigung der 5.000 Euro Kurzarbeitergeldes würde der Steuersatz bei nur 12,80% liegen. Durch die Einberechnung des Kurzarbeitergeldes fällt die Einkommenssteuer um 605 Euro höher aus.
Hinweis: Sollten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, sollte früh genug Geld für etwaige Steuernachzahlungen bereit gelegt werden. Sobald das Kurzarbeitergeld 410 Euro übersteigt, sind die Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern wird dieser Betrag pro Paar gerechnet.