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Gehbehinderung & Motorschaden:

Motorschaden bei Fahrten nicht absetzbar!

Sofern im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG, B1 oder H (außergewöhnlich gehbehindert, blind, hilflos) eingezeichnet sind, dürfen nicht nur die behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch Freizeitfahrten, als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuererklärung abgerechnet werden. Im Regelfall werden hier bis zu 15.000 Kilometer pro Jahr mit einer Summe von 0,30 EUR pro Kilometer anerkannt.

Beschlossen wurde nun, dass kein zusätzlicher Aufwand für einen Motorschaden abgesetzt werden kann. Grundlage dieses Beschlusses ist die Klage eines außergewöhnlich gehbehinderten Mannes, welcher während einer Freizeitfahrt einen Motorschaden erlitt. Er trug Kosten von 6.600 EUR selbst, diese wurden jedoch nicht steuermindernd anerkannt.

Der BFH wies darauf hin, dass in der Kilometerpauschale bereits sämtliche Mehraufwendungen abgedeckt sind. Demnach können Reparaturkosten nicht zusätzliche abgesetzt werden.

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