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	<title>Steuertipps 2017 &#8211; Steuerkiste</title>
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	<description>Steuererklärung online machen lassen</description>
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	<title>Steuertipps 2017 &#8211; Steuerkiste</title>
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	<item>
		<title>Die Steuererklärung online machen!</title>
		<link>https://steuerkiste.de/die-steuererklaerung-online-machen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2018 07:20:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 31. Mai ist es so weit. Die Abgabefrist für Steuererklärung 2017 ist ausgelaufen. Doch was tun, wenn auf einmal ein Brief mit der Überschrift “Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung” auf dem Tisch liegt? Vorweg: es ist nicht unbedingt so schlimm wie es scheint! <br />
Aber fangen wir vorne an. Wie sieht der normale Ablauf nach Erhalt eines solchen Briefes aus? </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Die Steuererklärung online machen.</h1>
<h2>Was ist der Vorteil gegenüber anderen Methoden?</h2>
<p class="p1"><span class="s1">Jedes Jahr aufs Neue ist es so weit. Die Steuererklärung steht an. Mittlerweile gibt es viele Methoden, wie man seine Steuererklärung online oder auch offline erledigen kann. Beispielsweise kann man sie selbst mithilfe von Computersoftware erstellen oder zum Beispiel mit dem Angebot der Steuerkiste, online beauftragen und von ausgebildeten Steuerberatern machen lassen.</span></p>
<p class="p1"><strong><span class="s1">Doch was unterscheidet die Steuerkiste von anderen Angeboten auf dem Markt? Der folgende Text soll dieser Frage auf den Grund gehen.</span></strong></p>
<p class="p1"><span class="s1">Der wohl wichtigste Punkt ist die Einfachheit. Denn die Steuererklärung ist online mit der Steuerkiste in nur wenigen Klicks beauftragt und aus dem Sinn. Alles was Sie dann noch tun müssen ist auf die Steuerkiste warten, die nötigen Unterlagen einlegen und die Kiste wieder zurück zu uns schicken. Keine lästigen Gänge zum Steuerberater und kein langwieriges Ausfüllen von Feldern in Computersoftware.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Sie sehen, wenn man die Steuererklärung online beauftragt spart man sich einiges an Zeit. Aber auch Geld und Kopfzerbrechen sind Dinge, die man durch die Steuerkiste vermeiden kann!</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Bei der Steuerkiste arbeiten ausgebildete seriöse Steuerberater und Steuerfachleute die sich mit der nötigen Kompetenz und Fachwissen um Ihre Unterlagen kümmern und alles aus Ihrer Steuererklärung holen.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Einen Steuerberater zu engagieren kann unter Umständen ziemlich kostspielig werden. Wenn Sie die Steuererklärung selbst machen kann es sein, dass Sie nicht alle Möglichkeiten des komplexen Steuerrechts ausnutzen. Mit der Steuerkiste lassen Sie im Handumdrehen eine Steuererklärung erstellen und sparen dabei nicht nur bares Geld, sondern erhöhen die Chance auf umfangreichere Steuerrückzahlungen. Der Preis richtet sich nach verschiedenen Faktoren, die wir von Ihnen erfragen und ist im unteren Bereich der Gebührentabelle. Effektiver kommen Sie vermutlich nicht an eine vom Steuerberater erstellte Steuererklärung.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Und das Kopfzerbrechen? Nun ja: Jeder, der bereits irgendwann einmal eine Steuererklärung privat erstellt hat, kann davon vermutlich ein Lied singen. Manchmal weiß man einfach nicht weiter oder fragt sich, ob man alles richtig eingetragen hat. D</span><span class="s1">ieses Problem ist mit der Steuerkiste ebenfalls aus der Welt geschafft und so heißt es nach ganz kurzer Zeit: <strong>ab zum Hobby! </strong></span></p>
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			</item>
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		<title>Es ist wieder so weit:</title>
		<link>https://steuerkiste.de/es-ist-wieder-so-weit</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 10:15:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[tipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Merkblatt dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2018 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="p1"><span class="s1"><b>Es ist wieder so weit: </b></span></h1>
<h2 class="p1"><span class="s1"><i>Tipps für Ehegatten &amp; Lebenspartner bei der Steuerklassenwahl 2018.</i></span></h2>
<p class="p1"><span class="s1">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Merkblatt dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2018 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: </span></p>
<ul class="ul1">
<li class="li1"><span class="s1">Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem &#8222;optimalen&#8220; Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend. </span></li>
<li class="li1"><span class="s1">Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sogenannter Faktor) einträgt. </span></li>
</ul>
<p class="p1"><span class="s1">Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn ausgezahlt bekommt. </span></p>
<ul class="ul1">
<li class="li1"><span class="s1">Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn ausgezahlt bekommt. </span></li>
<li class="li1"><span class="s1">Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden.</span></li>
<li class="li1"><span class="s1">Ein Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens kann in 2018 in aller Regel nur einmal (spätestens zum 30.11.2018) beantragt werden. Ein zweiter Wechsel kann aber ausnahmsweise möglich sein, zum Beispiel wenn ein Partner im Laufe des Jahres 2018 keinen Arbeitslohn mehr bezieht. </span></li>
</ul>
<p class="p1"><span class="s1">Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich günstigste Steuerklassenkombination ablesen können. </span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neubau und Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://steuerkiste.de/neubau-und-handwerkerleistungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 10:14:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Sie sich einfach mal vor, sie bauen einen Neubau und fragen sich, ob die Handwerksleistungen abzugsfähig bei der Steuererklärung sind. Kurzfassung: sind sie nicht! Doch warum ist das eigentlich so im speziellen Falle eines Neubaus? Der nun folgende Text wird dieser Frage auf den Grund gehen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="p1"><span class="s1"><b>Neubau und Handwerkerleistungen</b></span></h1>
<h2 class="p1"><span class="s1"><i>Sind diese abzugsfähig? <span class="Apple-converted-space">   </span></i></span></h2>
<p class="p1"><span class="s1">Stellen Sie sich einfach mal vor, sie bauen einen Neubau und fragen sich, ob die Handwerksleistungen abzugsfähig bei der Steuererklärung sind. Kurzfassung: sind sie nicht! Doch warum ist das eigentlich so im speziellen Falle eines Neubaus? Der nun folgende Text wird dieser Frage auf den Grund gehen. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Seit vielen Jahren gibt es steuerliche Regelungen, die auf der einen Seite zur Förderung des Handwerks, auf der anderen Seite zur Bekämpfung von Schwarzarbeit dienen. Diese basieren auf dem Anreiz der steuerermäßigten Aufwendungen für Handwerksleistungen. Das System dahinter ist schnell erklärt. Immer wenn ein Handwerker Tätigkeiten bei Ihnen erledigt, eine Rechnung stellt und sie diese Rechnung per Banküberweisung bezahlen, ist es möglich 20% der Arbeitskosten (allerdings nur der reinen Arbeitskosten, ausgeschlossen sind Materialkosten) bei der Steuererklärung abzusetzen. Das Stichwort hierbei lautet Tarifermäßigung. Demnach liegt eine 1:1 Verringerung der Steuer vor. Diese Tarifermäßigung ist gedeckelt mit einem Wert in Höhe von 1.200 Euro, was einem Handwerkslohn von 6.000 Euro entspricht. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Nun kommen allerdings die Einschränkungen ins Spiel, die den Abzug von Handwerksleistungen in Verbindung mit einem Neubau unmöglich machen. Der Gedanke ist, dass Aufwendungen für einen Neubau keine Aufwendungen für einen bestehenden Haushalt sind, da zum Zeitpunkt des Baus eines Neubaus ja noch kein Haushalt existiert. Es handelt sich demnach um Herstellungskosten. Auf den ersten Blick scheint der Begriff der Herstellungskosten allerdings relativ eng gefasst, dass dem nicht so ist zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">In diesem speziellen Fall hatten Eheleute ein Grundstück käuflich erworben und im nachfolgenden Schritt einen Neubau errichtet. Das Ehepaar wollte Aufwendungen für die Herstellung der Außenanlage als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen in der Steuererklärung absetzen, dies ließ das Finanzamt allerdings nicht zu. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Das Finanzgericht Berlin Brandenburg gab dem Finanzamt daraufhin recht, da es sich nach Auffassung des Gerichts um Herstellungskosten ohne Haushaltsbezug handelte, obwohl die Herstellung der Außenanlagen ein Jahr nach der Errichtung des Neubaus lag. Die Begründung ist, dass die Handwerkerleistungen in einem engen, zeitlichen, sowie sachlich &amp; räumlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Neubaumaßnahme lagen. Außerdem wurde damit begründet, dass die Handwerkerleistungen eher den Charakter von “Aufräumarbeiten” als von einer erstmaligen Herstellung der Außenanlage hatten. </span></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Stichwort Veräußerungsgewinn:</title>
		<link>https://steuerkiste.de/stichwort-veraeusserungsgewinn</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 10:14:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zehn Jahre - das ist der Zeitraum, den Sie als Grundstückseigentümer im Kopf haben sollten, wenn Sie als Privatperson Ihr Grundstück veräußern wollen. Denn in der Regel wirken sich Gewinne bei einem Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf Ihre Steuerlast aus. Bei einem Verkauf nach Ablauf dieser Frist ist der Vorgang für das Finanzamt normalerweise (sofern Sie nicht gewerblich Grundstücke veräußern) uninteressant.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="p1"><span class="s1"><b>Stichwort Veräußerungsgewinn:</b></span></h1>
<h2 class="p1"><span class="s1"><i>Warum die Vermietung zu eigenen Wohnzwecken nicht möglich ist.</i></span></h2>
<p class="p1"><span class="s1">Zehn Jahre &#8211; das ist der Zeitraum, den Sie als Grundstückseigentümer im Kopf haben sollten, wenn Sie als Privatperson Ihr Grundstück veräußern wollen. Denn in der Regel wirken sich Gewinne bei einem Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf Ihre Steuerlast aus. Bei einem Verkauf nach Ablauf dieser Frist ist der Vorgang für das Finanzamt normalerweise (sofern Sie nicht gewerblich Grundstücke veräußern) uninteressant. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Es gibt bei der Zehnjahresfrist allerdings auch Ausnahmen. Sofern zum Beispiel der Grundstückseigentümer das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann es auch früher verkauft werden, ohne dass ein Veräußerungsgewinn veranschlagt wird. Diese Ausnahmeregelung greift in drei Fällen, wie das Finanzgericht München (FG) in einem aktuellen Urteil noch einmal erläutert hat: </span></p>
<p class="p1"><span class="s1"><strong>1.</strong> Der Eigentümer selbst nutzt das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken, indem er hier tatsächlich und auf Dauer angelegt wohnt.<br />
</span></p>
<p class="p1"><span class="s1"><strong>2.</strong> Die Ehefrau, der Ehemann oder unterhaltsberechtigte Kinder des Grundstückseigentümers nutzen das Grundstück zur eigenen Wohnzwecken.<br />
</span></p>
<p class="p1"><span class="s1"><strong>3.</strong> Der Eigentümer überlässt das Grundstück einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung.<br />
</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss dabei entweder während des gesamten Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren erfolgt sein, wobei das erste (Einzug) und das letzte Jahr (Veräußerung) jeweils nicht die vollen 12 Monate umfassen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Veräußerung bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Im Streitfall vor dem FG waren die Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Zwar wohnte ein Sohn des Eigentümers in der Wohnung &#8211; allerdings zur Miete. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung. Der Veräußerungsvorgang wurde somit, weil das Grundstück bereits nach neun Jahren verkauft worden war, als steuerpflichtig eingestuft. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Hinweis: Eine unentgeltliche Nutzung durch fremde Dritte erfüllt übrigens ebenso wenig die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. </span></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beerdigungskosten können abgesetzt werden:</title>
		<link>https://steuerkiste.de/beerdigungskosten-koennen-abgesetzt-werden</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2018 10:15:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Beerdigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerkiste.de/?p=9287</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wann diese als außergewöhnliche Belastung klassifiziert werden können. So traurig das ganze Thema auch ist, auch bei Beerdigungen muss man an die Kosten denken.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="p1"><span class="s1"><b>Beerdigungskosten können abgesetzt werden: </b></span></h1>
<h2 class="p1"><span class="s1"><i>Wann diese als außergewöhnliche Belastung klassifiziert werden können.</i></span></h2>
<p class="p1"><span class="s1">So traurig das ganze Thema auch ist, auch bei Beerdigungen muss man an die Kosten denken. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Die Beerdigung die man sich für seine Liebsten wünscht kann oftmals ein vielfaches mehr kosten als man denkt oder hofft. Allerdings ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abzusetzen. Die Antwort auf die Frage, welche Bedingungen hierfür gegeben sein müssen, finden Sie im nun folgenden Text. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Der erste zu beachtende Punkt ist, dass die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen nur als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abgesetzt werden können, wenn das erhaltende Erbe die aufzuwendenden Kosten nicht decken kann. Allerdings gibt es hier noch die Einschränkung, dass wenn Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung vorliegen, diese in Abzug vom absetzbaren Betrag gebracht werden müssen. Der nun bleibende Betrag darf und kann demnach als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung vermerkt werden. Wenn dies geschehen ist wirken sich die Beträge, welche oberhalb der zumutbaren Belastung liegen, steuermindernd aus.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Hinweis: Die Berechnung der sogenannten zumutbaren Belastung richtet sich allein nach einem Anteil, welcher prozentual an einem Gesamtbetrag der eigenen Einkünfte berechnet wird. Die Belastung kann je nach Familienstand, Einkommenshöhe, sowie Kinderzahl variieren. Ein Beispiel wäre, dass Familien, welche ein geringes Einkommen haben weniger Eigenanteil zahlen müssen, als ledige Gutverdiener.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Es gilt außerdem zu beachten, was überhaupt absetzbar ist. Darunter fallen unter anderem Ausgaben für:<br />
Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, Trauerkarten samt Porto. Nicht anerkennbar sind Kosten für die Bewirtung, An- und Abreise der Gäste, Trauerbekleidung, sowie die Kosten die für die Pflege des Grabes anfallen.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Ein weiterer Hinweis zur Begrifflichkeit des “angemessenen Rahmens”. Unter diesem versteht man den Rahmen, bis zu dem die Beerdigungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind. Nach der Rechtssprechung des Finanzgerichts Köln ist diese Voraussetzung bei Kosten, welche unmittelbar für die Beerdigung anfallen, von maximal 7.500€ erfüllt. Bei höher ausfallenden Kosten prüfen die Finanzämter dies abhängig vom Vorliegenden Einzelfall. Allerdings wird bei der Einzelfallprüfung die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen berücksichtigt.</span></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Alle Jahre wieder: Die Steuererklärung</title>
		<link>https://steuerkiste.de/alle-jahre-wieder-die-steuererklaerung-2017</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Feb 2018 15:01:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung für Rentner]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Alle Jahre wieder: Die Steuererklärung Vielen ist der Aufwand die Steuererklärung für 2017 zu machen zu hoch. Sie verbinden dies mit Stress und schenken somit dem Staat viel Geld.  Sie...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Alle Jahre wieder: Die Steuererklärung</b></h1>
<h2><i>Vielen ist der Aufwand die <a href="https://www.steuerkiste.de/home/steuererklaerung-2017/">Steuererklärung für 2017</a> zu machen zu hoch. Sie verbinden dies mit Stress und schenken somit dem Staat viel Geld. </i></h2>
<p>Sie denken eine Steuererklärung zu machen sei aufwendig, stressig oder sogar sinnlos? Wir sagen, es lohnt sich in den meisten Fällen! Durch den richtigen Partner ist es Ihnen leicht gemacht, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen. Wir möchten Ihnen drei gute Gründe auflisten, wieso Sie die Steuererklärung machen sollten.</p>
<p><strong>1. Eine Steuererklärung zu machen bringt Ihnen Geld:</strong></p>
<p>Im Durchschnitt bekommt ein Steuerzahler 875 Euro vom Finanzamt erstattet, wie das statistische Bundesamt herausfand. Eine erhebliche Anzahl an Steuerklärungen bringen eine Rückerstattung mit sich (rund 90 % ). Möchten Sie auch zu dem ein Drittel der Steuerpflichtigen gehören, die überhaupt keine Steuererklärung einreicht? Bei dieser Summe, sollten man es sich noch einmal überlegen.</p>
<p><strong>2. Es gibt immer etwas zum Absetzen:</strong></p>
<p>Das meist angebrachte Argument, wieso keine Steuererklärung gemacht wird ist, dass man nichts zum absetzen hat. Dies ist jedoch ein falscher Gedanke. Sie können mehr absetzen, als Sie denken. Die Beauftragung von Handwerkern oder Putzfrauen können steuerlich geltend gemacht werden. Ebenfalls können auch Teile der gezahlten Krankenkassen und Pflegeversicherungsbeiträge eingereicht werden. Eine  Steuererklärung lohnt sich im Grunde ziemlich oft. Sollten Sie sich unsicher sein, was Sie absetzen können und was nicht, kontaktieren Sie uns gerne und wir helfen Ihnen weiter.</p>
<p><strong>3. Sparen Sie sich Zeit:</strong></p>
<p>Rund 6,3 Stunden brauchen Menschen für ihre <a href="https://www.steuerkiste.de/">Steuerklärung</a>. Diesen Wert ermittelte das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln. Diese Zeit können Sie mit der Hilfe der Steuerkiste reduzieren. Alles was Sie hier tun müssen, ist die Steuerkiste zu bestellen und den genauen Anweisungen in der Kiste zu folgen. Steuererklärung so schnell wie noch nie!<br />
Natürlich bedeutet eine Steuererklärung zu machen auch, dass man das ganze Jahr über Belege sammeln muss, die steuerlich relevant sind. Sie sollten so viele Belege zusammen haben, wie möglich. Dies können Sie sich jedoch auch ganz leicht machen. Stellen Sie sich beispielsweise einen Schuhkarton auf den Schreibtisch oder ins Regal und legen Sie alle relevanten Belege hinein. Steht die Steuererklärung an, bestellen Siesich ganz einfach die Steuerkiste bei uns und verfrachten die Belege anhand unserer Anleitung in die Kiste.</p>
<blockquote><p>Geben Sie sich einen Ruck und sehen Sie die Vorteile eine Steuererklärung zu machen.</p></blockquote>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einnahmenüberschussrechnung 2017</title>
		<link>https://steuerkiste.de/einnahmenueberschussrechnung-2017</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jan 2018 11:46:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[EÜR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerkiste.de/?p=9230</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für Selbstständige und Gewerbetreibende war die alte Regelung einfach. Wenn die Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 € pro Jahr nicht überschritten, musst keine standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (im weiteren Text: Anlage EÜR) bei ihrem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. In diesem Fall war es Selbstständigen und Gewerbetreibenden möglich eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einzureichen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://steuerkiste.de/einnahmenueberschussrechnung-2017">Einnahmenüberschussrechnung 2017</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://steuerkiste.de">Steuerkiste</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Einnahmenüberschussrechnung</b></h1>
<h2>Was sich bei der Anlage EÜR im Jahr 2017 ändert!</h2>
<p>Für Selbstständige und Gewerbetreibende war die alte Regelung einfach. Wenn die Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 € pro Jahr nicht überschritten, musst keine standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (im weiteren Text: Anlage EÜR) bei ihrem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. In diesem Fall war es Selbstständigen und Gewerbetreibenden möglich eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einzureichen.</p>
<p>Nun hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles und offizielles Schreiben herausgegeben, welches zum einen die Vordrucke für die Anlage <a href="https://www.steuerkiste.de/home/steuererklaerung-2017/">EÜR im Jahr 2017</a>, sowie einen Hinweis enthielt der besagt, dass es eine Änderung der Vereinfachungsregelung in Bezug auf die formlose Abgabe ab 2017 gibt. Diese Änderung besagt, dass die Vereinfachungsregelung ab 2017 aufgehoben wird.</p>
<p>Hinweis: Nach dieser neuen Regelung müssen Selbstständige und Gewerbetreibende also nun, vollkommen unabhängig von der Höhe der vorliegenden Betriebseinnahmen, eine standardisierte Einnahmenüberschussrechnung in elektronischer Form einsenden. Dies ist nun als verpflichtend zu betrachten. Selbstständige und Gewerbetreibende können außerdem damit rechnen, dass die Finanzämter Gewinnermittlungen auf Papier zurückweisen werden. Die formlose Abgabe auf Papier ist für das <a href="https://www.steuerkiste.de/home/steuererklaerung-2017/">Jahr 2017</a> nur noch möglich, wenn eine Härtefallregelung oder Abgabenordnung greift. Dies ist allerdings mit Arbeit verbunden. Der oder die Betroffene müssen hierfür einen entsprechenden Härtefallantrag bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen und gleichzeitig darlegen, dass eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt. Eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit könnten beispielsweise vorliegen, wenn die technischen Möglichkeiten der Internetnutzung nur umsetzbar sind, wenn sie in Verbindung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand stehen. Ein anderes Beispiel wäre, dass der oder die Selbstständige beziehungsweise Gewerbetreibende nicht über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, oder nur eingeschränkt in der Lage ist das Internet zu benutzen. Wenn solche Beispiele vorliegen kann es sein, dass das Finanzamt dem Härtefallantrag statt gibt. Nachdem der Antrag genehmigt wurde ist es für Selbstständige und Gewerbetreibende möglich die <a href="https://www.steuerkiste.de/home/steuererklaerung-2017/">Einnahmenüberschussrechnung</a> im Rahmen des Papiervordrucks der Anlage EÜR, beziehungsweise weiteren nötigen Anlagen, abzugeben. Hierbei gilt natürlich, dass der Härtefallantrag und gegebenenfalls das Akzeptieren des Antrags seitens des Finanzamtes nur für die antragstellende Person gilt und nicht generell.</p>
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		<title>Steuererklärung 2017 &#8211; Einbau einer Haustür: </title>
		<link>https://steuerkiste.de/steuererklaerung-2017-einbau-einer-haustuer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Dec 2017 13:34:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sie sind Hausbesitzer? Dann hat sie Ihr Steuerberater mit Sicherheit des Öfteren nach ausgeführten Handwerksleistungen gefragt. Aber wieso ist das eigentlich so? Pro Jahr ist jeder Steuerpflichtige in der Lage, Aufwendungen für Handwerksleistungen bis zu 6.000 EUR von seiner Steuererklärung abzusetzen. Die Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen wird somit in Höhe von 20% der Aufwendungen, demnach um bis zu 1.200 EUR gemindert.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Einbau einer Haustür: </b></h1>
<h2>Können Herstellung und Einbau abgesetzt werden?</h2>
<p>Sie sind Hausbesitzer? Dann hat sie Ihr Steuerberater mit Sicherheit des Öfteren nach ausgeführten Handwerksleistungen gefragt. Aber wieso ist das eigentlich so? Pro Jahr ist jeder Steuerpflichtige in der Lage, Aufwendungen für Handwerksleistungen bis zu 6.000 EUR von seiner Steuererklärung abzusetzen. Die Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen wird somit in Höhe von 20% der Aufwendungen, demnach um bis zu 1.200 EUR gemindert.</p>
<p>Es gibt zwei Voraussetzungen für den Ansatz der Handwerksleistungen. Zum einen muss es sich um Aufwendungen für Leistungen handeln, welche von Handwerkern erbracht werden. Beispielsweise könnte es sich hierbei um die Wartung der Heizungsanlage, das Malern, Streichen oder Tapezieren handeln, oder die Montage von Bauteilen. Außerdem müssen die Aufwendungen unbar bezahlt worden sein. Am besten würde sich hierbei die Bezahlung per Überweisung anbieten.</p>
<p>Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen. Nicht alles was von einem Handwerker in Rechnung gestellt wird kann auch begünstigt werden. Hierbei sind beispielsweise die Materialkosten nicht abzugsfähig. Und auch solche Dienstleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts anfallen sind nicht zulässig für den Abzug. Kürzlich wurde vom Finanzgericht Nürnberg klargestellt, dass hierbei sehr fein unterschieden werden muss.</p>
<p>In dem vorliegenden Streitfall hat der Hauseigentümer eine Tür austauschen lassen. Und, natürlich, wurde diese Tür im Haushalt eingebaut, demnach handelte es sich bei diesem Austausch um eine begünstigte handwerkliche Leistung. Das Problem liegt hier in der Herstellung der Tür. Diese wurde vorher in der Werkstatt des Tischlers gefertigt, demnach außerhalb des Haushalts. Deshalb ist diese Leistung nicht in die Begünstigung mit eingeschlossen.</p>
<p>Für den Hauseigentümer ging es hierbei so weit, dass sämtliche Kosten nicht anerkannt werden konnten. Denn anhand der Rechnung konnte keine Aufteilung der Gesamtleistung in, zum einen, “im Haushalt erbracht” und, zum anderen, “außerhalb des Haushalts erbracht” erfolgen. Die Lasten musste hierbei der Hauseigentümer tragen, denn die Handwerksleistungen konnten in diesem Fall insgesamt nicht komplett geltend gemacht werden.</p>
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		<title>Steuerklassenkombination</title>
		<link>https://steuerkiste.de/steuerklassenkombination</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Dec 2017 13:29:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Eheleute]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Entscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Lohnabzüge und somit auf die Höhe des monatlichen Nettolohns. Dabei ist Folgendes zu beachten:</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Steuerklassenkombination: </b></h1>
<h2>Eheleute können bis zum 30. November wechseln</h2>
<p>Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Entscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Lohnabzüge und somit auf die Höhe des monatlichen Nettolohns. Dabei ist Folgendes zu beachten:</p>
<ul>
<li>Die Steuerklassenkombination IV/IV empfiehlt sich in der Regel, wenn die (Ehe-)Partner annähernd gleich hohe Lohneinkünfte haben. Zwar besteht bei dieser Kombination keine Pflicht, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, häufig lohnt sich aber die freiwillige Abgabe, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.</li>
<li>Die Steuerklassenkombination III/V ist für Eheleute und Lebenspartner mit deutlichen Lohnunterschieden konzipiert. Dabei wird der Partner mit dem höheren Nettolohn in der Regel in Steuerklasse III (mit relativ geringen Steuerabzügen) und der Partner mit dem geringeren Lohn in Steuerklasse V (mit relativ hohen Steuerabzügen) eingruppiert. Wählen Paare diese Kombination, sind sie später zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.</li>
<li>Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist ebenfalls für Paare mit Lohnunterschieden gedacht. Bei dieser Variante muss jeder Partner prozentual nur den Teil der Lohnsteuer zahlen, der auf sein eigenes Einkommen entfällt. Insbesondere für Paare mit großen Gehaltsunterschieden kann diese Variante interessant sein.</li>
</ul>
<p>Hinweis: Paare sollten wissen, dass sie in der Regel nur einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination wechseln dürfen. Für 2017 kann der Antrag noch bis zum 30.11.2017 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wer aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenkombination zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muss diese Gelder aber nicht verloren geben, denn durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung lässt sich die Überzahlung später zurückholen (Lohnsteuer wird wie Vorauszahlungen angerechnet). Nachteilige und nicht mehr korrigierbare Auswirkungen können ungünstige Steuerklassenkombinationen aber beim Bezug von Elterngeld oder Arbeitslosengeld nach sich ziehen, da sich diese Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten.</p>
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		<title>Außergewöhnliche Belastungen</title>
		<link>https://steuerkiste.de/aussergewoehnliche-belastungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Dec 2017 13:22:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuererklärung 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerkiste.de/?p=9215</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Außergewöhnliche Belastungen:</b></h1>
<h2>Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbar</h2>
<p>Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit darüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sogenannter Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.</p>
<p>Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, so dass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögensrechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.</p>
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