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	<title>Steuererklärung online tipps &#8211; Steuerkiste</title>
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		<title>Kinder und Erbschaftssteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Oct 2017 09:36:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kinder und Erbschaftssteuer Vom Pflege-Freibetrag kann auch der Nachwuchs profitieren Wenn eine Erblasser bis zu seinem Tod gegen unzureichendes Entgelt oder sogar unentgeltlich gepflegt wurde, kann bei der Berechnung der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Kinder und Erbschaftssteuer</b></h1>
<h2>Vom Pflege-Freibetrag kann auch der Nachwuchs profitieren</h2>
<p>Wenn eine Erblasser bis zu seinem Tod gegen unzureichendes Entgelt oder sogar unentgeltlich gepflegt wurde, kann bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden. Dieser kann bis zu 20.000 € betragen. Allerdings kann er nur geltend gemacht werden, wenn der geerbte Betrag als angemessenes Entgelt anzusehen ist, welches für die Pflege aufgebracht wurde.</p>
<p>Nun wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dieser Freibetrag auch von Personen geltend gemacht werden kann, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt waren. Diese sind demnach auch gesetzlich unterhaltsverpflichtet, beispielsweise Kinder.</p>
<p>Der Fall, auf Grund dessen diese Entscheidung getroffen wurde, war, dass eine Tochter ihre pflegebedürftige Mutter zehn Jahre vor ihrem Tod gepflegt hatte. Auf eigene Kosten. Das ausgezahlte Pflegegeld betrug hierbei höchstens 700 € pro Monat. Die Tochter bekam, nach dem Tod ihrer Mutter, ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 € als Miterbin vererbt. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftssteuer, ohne den Pflegefreibetrag zu berücksichtigen. Laut Aussage des Finanzamtes war die Tochter gegenüber ihrer Mutter gesetzlich zur Pflege und zum Unterhalt verpflichtet. Demnach war, laut Aussage des Finanzamtes, ein geltend machen des Pflegefreibetrages unzulässig.</p>
<p>Nach der Ansicht des BFH darf die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht einer Gewährung des Freibetrages im Wege stehen.  Der Sinn des Pflegefreibetrags ist es, das freiwillige Opfer der pflegenden Person zu entlohnen. Demnach ist die Zielrichtung dieser gesetzlichen Aussage, dass auch gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen, wie in diesem Fall die Tochter, den Pflegefreibetrag zu gewähren. Ein weiterer Punkt dieser Rechtssprechung ist es, dass wenn man diese Personengruppe aus dem Pflegefreibetrag ausschließen würde, die Regelung gegen Null läuft. Die Pflege in der eigenen Familie ist in Deutschland noch immer sehr weit verbreitet.</p>
<blockquote><p><strong>Hinweis:</strong> Die vom BFH getroffene Entscheidung hat eine sehr große Praxisrelevanz, sowohl in Erbfällen als auch bei Schenkungen. Der BFH hat entschieden, dass Finanzämter den Freibetrag gewähren müssen, auch wenn kein gesonderter Nachweis gegeben ist. Allerdings nur, wenn die Pflegeleistungen, wie in dem oben genannten Beispiel, langjährig und umfassend erfolgt sind. Demnach kann oft bei der Erbschaftssteuer ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden.</p></blockquote>
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		<title>Vervielfältigungen der Arbeitszimmerkosten</title>
		<link>https://steuerkiste.de/vervielfaeltigungen-der-arbeitszimmerkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Oct 2017 11:58:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vervielfältigungen der Arbeitszimmerkosten:  Höchstbetrag von 1.250 EUR kann nicht weiter steigen Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür muss der Raum nicht unbedingt...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Vervielfältigungen der Arbeitszimmerkosten: </b></h1>
<h2>Höchstbetrag von 1.250 EUR kann nicht weiter steigen</h2>
<p>Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür muss der Raum nicht unbedingt Mittelpunkt der Tätigkeit sein, allerdings muss gegeben sein, dass dem Arbeitnehmer kein andere Arbeitsplatz für die Ausübung dieser Arbeit gegeben ist. Dies bezieht sich beispielsweise darauf, dass es einen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers geben könnte. Die abziehbaren Kosten sind gedeckelt mit einem Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr.</p>
<p>Hinweis: Wenn mehrere Arbeitnehmer dieses Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, so ist es möglich, nach der neuen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass jede Person bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen kann. Das Stichwort hierbei ist das der personenbezogenen Betrachtung. Die Finanzämter sind momentan noch der Meinung, dass die 1.250€ Höchstbetrag nur einmal gewährt werden kann. Unabhängig davon, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen. Das Stichwort, auf welches sich die Finanzämter beziehen, lautet: raumbezogene Betrachtung.</p>
<p>Nun gab es ein neues Urteil des BFH. Demnach kann der Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere berufliche Tätigkeiten in diesem Arbeitszimmer ausübt. Entschieden wurde dies, weil ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abrechnen wollte. Diese befanden sich in zwei verschiedenen Wohnungen. Anerkannt wurden in diesem Fall nur 1.250 €, obwohl sich die Gesamtkosten des Dozenten auf 2.574 € beliefen. Der Dozent merkte hingegen an, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.</p>
<p>Recht bekam das Finanzamt. Der BFH entschied, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen gewährt werden muss. Demnach ist er, selbst wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, nur einmal abziehbar. Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, aber man muss die Arbeitszimmer eines einzigen Erwerbstätigen unter einem Höchstbetrag zusammenfassen.</p>
<p>Hinweis: Der Höchstbetrag lässt sich ebenfalls nur einmal pro Person abziehen, wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer in einem Haushalt besitzt und nutzt. Das gilt auch, wenn, nach einem Umzug beispielsweise, diese Arbeitszimmer zeitlich hintereinander genutzt werden.</p>
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		<title>Geplanter Wechsel der Lohnsteuerklasse?</title>
		<link>https://steuerkiste.de/geplanter-wechsel-der-lohnsteuerklasse</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Sep 2017 11:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuertipps 2017]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuererklärung]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerklassenwechsel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geplanter Wechsel der Lohnsteuerklasse?  Vorsicht bei Unterschieden zwischen Arbeitslosigkeit und Berufstätigkeit! In letzter Zeit gab es in der Rechtssprechung öfter Streitigkeiten über die verschiedenen Gründe für Steuerklassenwechsel. Generell sollte zuerst...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Geplanter Wechsel der Lohnsteuerklasse? </b></h1>
<h2>Vorsicht bei Unterschieden zwischen Arbeitslosigkeit und Berufstätigkeit!</h2>
<p>In letzter Zeit gab es in der Rechtssprechung öfter Streitigkeiten über die verschiedenen Gründe für Steuerklassenwechsel. Generell sollte zuerst gesagt sein: Auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat die Steuerklasse nicht direkt einen Einfluss. Letztendlich wird durch die Steuererklärung die zu tätigenden Zahlungen ermittelt, unabhängig von der gewählten Steuerklasse, welche dann im Einkommenssteuerbescheid festgelegt werden.</p>
<p>Was die Steuerklassenwahl allerdings ausmacht ist, wie viele Steuern durch den Lohnsteuerabzug bereits einbehalten werden. Diese werden unterjährig festgelegt. Sozialleistungen, welche zum Beispiel Arbeitslosen und/ oder Elterngeld sein können, basieren auf dem vorher verdienten Nettolohn. Die Faustregel ist hier: Je höher der vorher verdiente Nettolohn, desto höher sind auch die zu tragenden Sozialleistungen. Demnach kann eine Steuerklasse, sofern sie optimal gewählt wurde, im besten Falle positive Auswirkungen auf die individuelle Finanzkraft haben.</p>
<p>Vor kurzem gab es einen Streit, der vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (im weiteren Text FG) entschieden wurde. Es ging um die Steuerklassenwahl, die nach einer Hochzeit getroffen werden sollte. Die Eheleute äußerten den Wunsch, entgegen der automatischen Zuordnung in die Steuerklassen IV/IV, in die Steuerklassen III/IV eingeteilt zu werden. Der Grund wieso diese Einteilung erfolgen sollte, war die Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Demnach würde eine Einteilung in die Steuerklasse III ein höheres ausgezahltes Arbeitslosengeld der Ehefrau verursachen. Die dann auftretende ungünstige Steuerlast sollte über die Einkommenssteuer ausgeglichen werden. Obwohl laut Gesetz ein Steuerklassenwechsel pro Jahr möglich ist lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab.</p>
<p>Laut dem FG, welches im weiteren Entscheiden musste, ist diese Auffassung rechtens. Die Begründung ist, dass zwar eine Steuerklassenwahl durch einen Steuerklassenwechsel möglich ist, allerdings ist dieser nur zulässig, wenn sich beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis befinden. Da die Ehefrau arbeitslos war, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Was, nach Ansicht des FG, kein Problem darstellte war, dass Angestellte sich in eine, für den Angestellten, ungünstigere Steuerklasse einteilen lassen, damit die ausgezahlten Sozialleistungen höher ausfallen. Allerdings, wie bereits erwähnt, ist dies nur möglich, wenn beide Eheleute Arbeitnehmer sind.</p>
<p>Hinweis: Möglicherweise wird der Bundesfinanzhof bald darüber entscheiden, ob unter den Arbeitnehmerbegriff auch Arbeitslose fallen. Sobald dieser Fall debattiert wird, werden wir Sie weiter informieren!</p>
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		<item>
		<title>Außergewöhnliche Belastungen bei Beerdigungen</title>
		<link>https://steuerkiste.de/aussergewoehnliche-belastungen-bei-beerdigungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerkiste]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Sep 2017 11:48:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Außergewöhnliche Belastungen bei Beerdigungen:  Diese können in manchen Fällen abziehbar sein! Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können in gewissen Fallgestaltungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Außergewöhnliche Belastungen bei Beerdigungen: </b></h1>
<h2>Diese können in manchen Fällen abziehbar sein!</h2>
<p>Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können in gewissen Fallgestaltungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich die Voraussetzungen für den Kostenabzug zusammengefasst:</p>
<ul>
<li>Zwangsläufigkeit: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich ein Steuerzahler den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Finanzämter sollen aus Vereinfachungsgründen eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen unterstellen, wenn Beerdigungskosten von nahen Angehörigen getragen werden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Abzugsfähige Kosten: Es sind nur die notwendigen Kosten der Beerdigung abziehbar. Hierunter fallen Aufwendungen für die Trauerfeier, den Trauerredner, Bestatterleistungen, die Überführung, den Sarg, den Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, das erstmalige Herrichten des Grabes und ein angemessenes Grabmal. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, für Trauerkleidung, Grabpflege und -bepflanzung, Reisekosten sowie Kosten für eine aufwendige Grabstätte und ein aufwendiges Grabmal.</li>
</ul>
<ul>
<li>Angemessenheit: Die (zwangsläufigen) Beerdigungskosten können nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln kann diese Voraussetzung bei unmittelbaren Beerdigungskosten von maximal 7.500 EUR als erfüllt angesehen werden (abzüglich Versicherungserstattungen und sonstiger Drittleistungen). Sind die Kosten höher, muss die Angemessenheit einzelfallabhängig von den Finanzämtern überprüft werden &#8211; hierbei ist aber die Lebensstellung des Verstorbenen zu berücksichtigen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Kürzung der Kosten: Beerdigungskosten sind nur steuerlich abziehbar, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige &#8211; in Zusammenhang mit dem Todesfall stehende &#8211; Geldleistungen bestritten werden können (z.B. Zahlungen aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Da Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht nur für die (abziehbaren) unmittelbaren Bestattungskosten gewährt werden, sondern auch für andere (nichtabziehbare) Kosten der Beerdigung, mindern diese Leistungen die außergewöhnlichen Belastungen nur anteilig.</li>
</ul>
<p>Beispiel: Herr A zahlt für die Beerdigung eines nahen Angehörigen insgesamt 5.000 EUR. Davon entfallen 4.000 EUR auf unmittelbare (abziehbare) Kosten. A erhält aus einer Sterbegeldversicherung eine Versicherungsleistung von 3.500 EUR. Dem Grunde nach abziehbar sind nur 4.000 EUR. Hiervon abzuziehen sind die Versicherungsleistungen, die anteilig auf diesen Kostenanteil entfallen (4/5 von 3.500 EUR = 2.800 EUR), so dass im Ergebnis 1.200 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.</p>
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