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Vervielfältigungen der Arbeitszimmerkosten

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Vervielfältigungen der Arbeitszimmerkosten: 

Höchstbetrag von 1.250 EUR kann nicht weiter steigen

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür muss der Raum nicht unbedingt Mittelpunkt der Tätigkeit sein, allerdings muss gegeben sein, dass dem Arbeitnehmer kein andere Arbeitsplatz für die Ausübung dieser Arbeit gegeben ist. Dies bezieht sich beispielsweise darauf, dass es einen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers geben könnte. Die abziehbaren Kosten sind gedeckelt mit einem Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr.

Hinweis: Wenn mehrere Arbeitnehmer dieses Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, so ist es möglich, nach der neuen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass jede Person bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen kann. Das Stichwort hierbei ist das der personenbezogenen Betrachtung. Die Finanzämter sind momentan noch der Meinung, dass die 1.250€ Höchstbetrag nur einmal gewährt werden kann. Unabhängig davon, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen. Das Stichwort, auf welches sich die Finanzämter beziehen, lautet: raumbezogene Betrachtung.

Nun gab es ein neues Urteil des BFH. Demnach kann der Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere berufliche Tätigkeiten in diesem Arbeitszimmer ausübt. Entschieden wurde dies, weil ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abrechnen wollte. Diese befanden sich in zwei verschiedenen Wohnungen. Anerkannt wurden in diesem Fall nur 1.250 €, obwohl sich die Gesamtkosten des Dozenten auf 2.574 € beliefen. Der Dozent merkte hingegen an, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.

Recht bekam das Finanzamt. Der BFH entschied, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen gewährt werden muss. Demnach ist er, selbst wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, nur einmal abziehbar. Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, aber man muss die Arbeitszimmer eines einzigen Erwerbstätigen unter einem Höchstbetrag zusammenfassen.

Hinweis: Der Höchstbetrag lässt sich ebenfalls nur einmal pro Person abziehen, wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer in einem Haushalt besitzt und nutzt. Das gilt auch, wenn, nach einem Umzug beispielsweise, diese Arbeitszimmer zeitlich hintereinander genutzt werden.

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