Einbau einer Haustür:
Können Herstellung und Einbau abgesetzt werden?
Sie sind Hausbesitzer? Dann hat sie Ihr Steuerberater mit Sicherheit des Öfteren nach ausgeführten Handwerksleistungen gefragt. Aber wieso ist das eigentlich so? Pro Jahr ist jeder Steuerpflichtige in der Lage, Aufwendungen für Handwerksleistungen bis zu 6.000 EUR von seiner Steuererklärung abzusetzen. Die Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen wird somit in Höhe von 20% der Aufwendungen, demnach um bis zu 1.200 EUR gemindert.
Es gibt zwei Voraussetzungen für den Ansatz der Handwerksleistungen. Zum einen muss es sich um Aufwendungen für Leistungen handeln, welche von Handwerkern erbracht werden. Beispielsweise könnte es sich hierbei um die Wartung der Heizungsanlage, das Malern, Streichen oder Tapezieren handeln, oder die Montage von Bauteilen. Außerdem müssen die Aufwendungen unbar bezahlt worden sein. Am besten würde sich hierbei die Bezahlung per Überweisung anbieten.
Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen. Nicht alles was von einem Handwerker in Rechnung gestellt wird kann auch begünstigt werden. Hierbei sind beispielsweise die Materialkosten nicht abzugsfähig. Und auch solche Dienstleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts anfallen sind nicht zulässig für den Abzug. Kürzlich wurde vom Finanzgericht Nürnberg klargestellt, dass hierbei sehr fein unterschieden werden muss.
In dem vorliegenden Streitfall hat der Hauseigentümer eine Tür austauschen lassen. Und, natürlich, wurde diese Tür im Haushalt eingebaut, demnach handelte es sich bei diesem Austausch um eine begünstigte handwerkliche Leistung. Das Problem liegt hier in der Herstellung der Tür. Diese wurde vorher in der Werkstatt des Tischlers gefertigt, demnach außerhalb des Haushalts. Deshalb ist diese Leistung nicht in die Begünstigung mit eingeschlossen.
Für den Hauseigentümer ging es hierbei so weit, dass sämtliche Kosten nicht anerkannt werden konnten. Denn anhand der Rechnung konnte keine Aufteilung der Gesamtleistung in, zum einen, “im Haushalt erbracht” und, zum anderen, “außerhalb des Haushalts erbracht” erfolgen. Die Lasten musste hierbei der Hauseigentümer tragen, denn die Handwerksleistungen konnten in diesem Fall insgesamt nicht komplett geltend gemacht werden.