Kinder und Erbschaftssteuer
Vom Pflege-Freibetrag kann auch der Nachwuchs profitieren
Wenn eine Erblasser bis zu seinem Tod gegen unzureichendes Entgelt oder sogar unentgeltlich gepflegt wurde, kann bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden. Dieser kann bis zu 20.000 € betragen. Allerdings kann er nur geltend gemacht werden, wenn der geerbte Betrag als angemessenes Entgelt anzusehen ist, welches für die Pflege aufgebracht wurde.
Nun wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dieser Freibetrag auch von Personen geltend gemacht werden kann, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt waren. Diese sind demnach auch gesetzlich unterhaltsverpflichtet, beispielsweise Kinder.
Der Fall, auf Grund dessen diese Entscheidung getroffen wurde, war, dass eine Tochter ihre pflegebedürftige Mutter zehn Jahre vor ihrem Tod gepflegt hatte. Auf eigene Kosten. Das ausgezahlte Pflegegeld betrug hierbei höchstens 700 € pro Monat. Die Tochter bekam, nach dem Tod ihrer Mutter, ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 € als Miterbin vererbt. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftssteuer, ohne den Pflegefreibetrag zu berücksichtigen. Laut Aussage des Finanzamtes war die Tochter gegenüber ihrer Mutter gesetzlich zur Pflege und zum Unterhalt verpflichtet. Demnach war, laut Aussage des Finanzamtes, ein geltend machen des Pflegefreibetrages unzulässig.
Nach der Ansicht des BFH darf die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht einer Gewährung des Freibetrages im Wege stehen. Der Sinn des Pflegefreibetrags ist es, das freiwillige Opfer der pflegenden Person zu entlohnen. Demnach ist die Zielrichtung dieser gesetzlichen Aussage, dass auch gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen, wie in diesem Fall die Tochter, den Pflegefreibetrag zu gewähren. Ein weiterer Punkt dieser Rechtssprechung ist es, dass wenn man diese Personengruppe aus dem Pflegefreibetrag ausschließen würde, die Regelung gegen Null läuft. Die Pflege in der eigenen Familie ist in Deutschland noch immer sehr weit verbreitet.
Hinweis: Die vom BFH getroffene Entscheidung hat eine sehr große Praxisrelevanz, sowohl in Erbfällen als auch bei Schenkungen. Der BFH hat entschieden, dass Finanzämter den Freibetrag gewähren müssen, auch wenn kein gesonderter Nachweis gegeben ist. Allerdings nur, wenn die Pflegeleistungen, wie in dem oben genannten Beispiel, langjährig und umfassend erfolgt sind. Demnach kann oft bei der Erbschaftssteuer ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden.