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Einbauküche im Mietobjekt

Köche absetzen können

Einbauküche im Mietobjekt

Bei Erstveranlagungen bis 2016 ist noch Sofortabzug von Spüle und Herd möglich

Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gehörten. Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat Ende 2016 jedoch ungewollt für eine Verschärfung dieser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Er wollte auch die Kosten für die Einbaumöbel der Küche (Unterschränke) sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Auf seine Klage hin machte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine komplette „Rolle rückwärts“ und entschied, dass die gesamten Kosten einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen – die Sofortabschreibung für Spüle und Herd wurde somit gekippt.

Hinweis: Auch für die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube ist nur noch eine zehnjährige Abschreibung zulässig, da sie lediglich unselbständige „Bauteile“ der Einbauküche sind.

Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt, dass die Finanzämter diese verschärfte Rechtsprechung ab sofort in allen offenen Fällen anwenden. Vermieter können die Kosten für eine neue Einbauküche im Mietobjekt demnach nur noch mit 10 % pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.

Eine Ausnahme macht das BMF aber bei erstmaligen Veranlagungen bis einschließlich 2016: In diesen Fällen können Vermieter noch beantragen, die alten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden, so dass sie zumindest die Kosten für Spüle und Herd noch als sofort absetzbare Erhaltungsaufwendungen absetzen dürfen.

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