Doppelte Haushaltsführung
So können Kosten der Erstausstattung, in voller Höhe geltend gemacht werden
Die Kosten, die von Angestellten aufgewendet werden, um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen, werden im Einkommenssteuergesetz als Werbungskosten bezeichnet. Viele dieser Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für Werbungskosten gilt ein Pauschalbetrag von 1.000 Euro, damit nicht jede Stelle einzeln geprüft werden muss. Berücksichtigt wird der Betrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Pauschalbetrag von 1.000 Euro mehr als genug. Sollten Angestellte hingegen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung besitzen, so ist ein anderer Betrag für sie interessant. In diesem Fall dürfen monatlich maximal 1.000 Euro Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Vom Finanzgericht Düsseldorf wurde nun klargestellt, dass die Begrenzung durch die erwähnte Obergrenze nur für Unterkunftskosten gilt. Die restlichen Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nicht durch die Obergrenze beschränkt. Der Fall, auf dem das Urteil basiert, war, dass ein Angestellter im Zuge seiner Steuererklärung einen doppelten Haushalt begründet hatte und viele Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die der Erstausstattung galten. Das Finanzamt kürzte den Abzugsbetrag im Zuge dessen auf 1.000 Euro monatlich, so dass der Angestellte auf rund 2.000 Euro verzichten sollte. Das FG stellte dann jedoch klar, dass die Kosten der Erstausstattung sonstige Kosten im Sinne der doppelten Haushaltsführung sind und gesondert berücksichtigt werden. Und zwar ohne Obergrenze.