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Das häusliche Arbeitszimmer

Einkommenssteuer geld zurück Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer:

Büro eines Obergerichtsvollziehers im eigenen Einfamilienhaus

Jedes Jahr zur Zeit der Einkommensteuererklärung stellt sich für viele Berufsgruppen die Frage: Kann ich mein Arbeitszimmer eigentlich von der Steuer absetzen? Denn die Verwaltungsauffassung bzw. Rechtsprechung in diesem Bereich, so hat man den Eindruck, ändert sich ja immer wieder. Einen vollständigen Überblick kann natürlich auch dieser kurze Artikel nicht bieten. Allerdings lässt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) zum Arbeitszimmer eines Obergerichtsvollziehers noch einmal einige interessante Details im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung deutlich werden.

Der Obergerichtsvollzieher aus dem Streitfall nutzte eine Einliegerwohnung in seinem Einfamilienhaus als Arbeitszimmer bzw. Büro. Hierzu lautet die Regel, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer lediglich ein Werbungskostenabzug in Höhe von maximal 1.250 EUR pro Jahr möglich ist, sofern es nicht den Mittelpunkt des beruflichen Lebens darstellt. So sah es auch das Finanzamt in diesem Fall. Der Gerichtsvollzieher ging jedoch gegen dessen Entscheidung vor – immerhin hatte er 8.150 EUR an Kosten ermittelt.

Er argumentierte, dass das Büro den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstelle. Das FG sah das zwar genauso, doch interessanterweise kam es darauf gar nicht an! Denn das Büro im Eigenheim war wegen der baulichen Umstände ohnehin nicht in die häusliche Sphäre eingebunden. Es verfügte über einen separaten Eingang und einen separaten Parkplatz für die Kunden. Zwischen Privatwohnung und Büro gab es keinen Durchgang. Außerdem stand das Büro für Publikumsverkehr offen und wurde auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt. Damit stellte sich das Arbeitszimmer gar nicht als „häuslich“ dar.

Und für ein Arbeitszimmer, das separat betrachtet werden kann, gilt keine Abzugsbeschränkung. Hierfür anfallende Kosten sind stets in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Der Obergerichtsvollzieher darf also – sofern er keine baulichen Veränderungen vornimmt – nun hoffen, zumindest in dieser Hinsicht über die Höhe seiner Werbungskosten mit dem Finanzamt nicht mehr streiten zu müssen.

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