Beerdigungskosten können abgesetzt werden:
Wann diese als außergewöhnliche Belastung klassifiziert werden können.
So traurig das ganze Thema auch ist, auch bei Beerdigungen muss man an die Kosten denken.
Die Beerdigung die man sich für seine Liebsten wünscht kann oftmals ein vielfaches mehr kosten als man denkt oder hofft. Allerdings ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abzusetzen. Die Antwort auf die Frage, welche Bedingungen hierfür gegeben sein müssen, finden Sie im nun folgenden Text.
Der erste zu beachtende Punkt ist, dass die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen nur als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abgesetzt werden können, wenn das erhaltende Erbe die aufzuwendenden Kosten nicht decken kann. Allerdings gibt es hier noch die Einschränkung, dass wenn Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung vorliegen, diese in Abzug vom absetzbaren Betrag gebracht werden müssen. Der nun bleibende Betrag darf und kann demnach als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung vermerkt werden. Wenn dies geschehen ist wirken sich die Beträge, welche oberhalb der zumutbaren Belastung liegen, steuermindernd aus.
Hinweis: Die Berechnung der sogenannten zumutbaren Belastung richtet sich allein nach einem Anteil, welcher prozentual an einem Gesamtbetrag der eigenen Einkünfte berechnet wird. Die Belastung kann je nach Familienstand, Einkommenshöhe, sowie Kinderzahl variieren. Ein Beispiel wäre, dass Familien, welche ein geringes Einkommen haben weniger Eigenanteil zahlen müssen, als ledige Gutverdiener.
Es gilt außerdem zu beachten, was überhaupt absetzbar ist. Darunter fallen unter anderem Ausgaben für:
Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, Trauerkarten samt Porto. Nicht anerkennbar sind Kosten für die Bewirtung, An- und Abreise der Gäste, Trauerbekleidung, sowie die Kosten die für die Pflege des Grabes anfallen.
Ein weiterer Hinweis zur Begrifflichkeit des “angemessenen Rahmens”. Unter diesem versteht man den Rahmen, bis zu dem die Beerdigungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind. Nach der Rechtssprechung des Finanzgerichts Köln ist diese Voraussetzung bei Kosten, welche unmittelbar für die Beerdigung anfallen, von maximal 7.500€ erfüllt. Bei höher ausfallenden Kosten prüfen die Finanzämter dies abhängig vom Vorliegenden Einzelfall. Allerdings wird bei der Einzelfallprüfung die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen berücksichtigt.