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Anpassung der Rente zum 1. Juli

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Anpassung der Rente zum 1. Juli 

Wer muss nun Steuern zahlen?

Zum 01.07.2017 sind die Renten im Westen um 1,9 % gestiegen, im Osten um 3,59 %. Die jährlichen Rentenerhöhungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch wird der Anstieg durch den beständig ansteigenden Grundfreibetrag teilweise wieder ausgeglichen (Anstieg zum 01.01.2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR). Gleichwohl werden in Deutschland aber immer mehr Rentner zur Einkommensteuer herangezogen, weil neue Rentnerjahrgänge einem jahresweise ansteigenden Besteuerungsanteil unterliegen.

Hinweis: Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2017 bereits 74 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung).

Wer im Westen bisher aufgrund seiner geringen Rente keine Einkommensteuererklärung abgeben musste, wird hierzu auch nach der diesjährigen Erhöhung nicht verpflichtet sein. Im Osten kann wegen der starken Rentenerhöhung jedoch erstmals eine Steuerbelastung entstehen. Bei gesetzlichen Rentnern ohne Nebeneinkünfte fällt keine Steuerlast an, wenn sich ihre aktuelle Rente (nach der Erhöhung) noch im Rahmen der folgenden Beträge bewegt (für Ehepaare gelten doppelte Beträge):

Rentenbeginn Rentengebiet West

(Jahresrente* / Monatsrente**)

Rentengebiet Ost

(Jahresrente* / Monatsrente**)

2005 19.244 / 1.619 18.031 / 1.529
2006 18.609 / 1.565 17.510 / 1.485
2007 18.089 / 1.522 17.080 / 1.448
2008 17.712 / 1.490 16.821 / 1.427
2009 17.264 / 1.452 16.493 / 1.339
2010 16.750 / 1.409 16.053 / 1.361
2011 16.370 / 1.377 15.730 / 1.334
2012 15.985 / 1.342 15.500 / 1.314
2013 15.534 / 1.307 15.267 / 1.295
2014 15.195 / 1.278 14.994 / 1.272
2015 14.945 / 1.257 14.829 / 1.258
2016 14.673 / 1.234 14.673 / 1.224
2017 14.208 / 1.195 14.208 / 1.205

Berechnung mit Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,55 % und Beitrag zur Krankenversicherung von 8,4 %

*) Bruttorente 2017

**) Monatsrente zweites Halbjahr

Hinweis: Wer mit seiner Rente die genannten Beträge deutlich überschreitet, sollte von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob nicht nur für 2017, sondern auch für die Vorjahre eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist.

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